Spielregeln

Satzung

§1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr des Vereins

a.) Der Verein trägt den Namen „Herzblut Schwarzgelb e.V. “.

Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragen und hat seinen Sitz in Dortmund.

b.) Der Verein betätigt sich ausdrücklich als nichtwirtschaftlicher Verein (gemäß §21 BGB) und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Abgabeordnung.

Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden und im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Auszahlungen.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

c.) Als eingetragener Fan – Club des „B.V. Borussia 09 e.V.“ verwirklicht „Herzblut Schwarzgelb e.V.“ die Satzungszwecke:

  • Förderung der friedlichen Fußballfankultur,
  • insbesondere das Streben nach und die Förderung von Toleranz und Inklusion innerhalb und außerhalb von Sportstätten.

Dies geschieht durch

  • Öffentlichkeitsarbeit für diese Werte, z.B. die Herausgabe einer Vereinspublikation und im Internet,
  • die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen zur Vermittlung dieser Werte, insbesondere an jugendliche Fußballfreunde und Fans.
  • Aufnahme und Pflege von Kontakten zu Anhängern, auch von anderen Fußballmannschaften als jenen des „BVB 09“ in aller Welt, welche gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.
  • Regelmäßige Besuche der Heimspiele des „BVB 09“ und der Begleitung der Lizenzspieler und weiterer Teams des „BVB 09“ zu Auswärtsspielen.
  • Positive Beeinflussung, insbesondere der jugendlichen Zuschauer, durch eigenes vorbildliches Verhalten.
  • Aktive Unterstützung von Veranstaltungen und Aktionen anderer (zum Beispiel der Fan-Abteilung des „BVB 09“), die diesen Zwecken dienen.

d.) Der Verein und seine Mitglieder distanzieren sich von allen Formen von Gewalt und Diskriminierung, insbesondere von Rechtsextremismus.

Auch die Verharmlosung von Gewalt oder rassistische oder homophobe Diskriminierung, zum Beispiel in sogenannten sozialen Netzwerken und Foren ist nicht mit den Satzungszwecken vereinbar.

Ein Zuwiderhandeln führt zum Ausschluss aus „Herzblut Schwarzgelb e.V.“

e.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Mitgliedschaft

Dem Verein gehören an:

  1. Aktive Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder

Zu 1.

Aktive Mitglieder können natürliche Personen werden, die unbescholten sind und die Ziele des Vereines unterstützen.

Ein Mindestalter für die Aufnahme ist nicht erforderlich. Minderjährige bedürfen zur Aufnahme der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.

Über eine vorläufige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Nach Ablauf einer halbjährigen Probezeit beschließt der Vorstand über die endgültige Aufnahme.

Im Falle der Ablehnung kann keine Benennung der Gründe verlangt werden. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft von weiteren Auflagen abhängig machen oder die Probezeit verlängern.

Mit Beitritt zum Verein verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung der Satzungszwecke.

Zu 2.

Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag einer Mitgliederversammlung mit einer drei Viertel Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§3 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit der vorläufigen Aufnahme durch den Vorstand, sowie der Zahlung des ersten Beitrages. Der Jahresbeitrag ist zum 01.01. fällig.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem freiwilligen Austritt
  2. mit dem Ausschluss
  3. mit dem Tod des Mitglieds.

Zu 1.

1.1. Der Austritt aus dem Verein ist nur nach Ablauf einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Hiermit endet die Beitragspflicht.

Zu 2.

2.1.      wegen Verstoßes gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vereins;

2.2.      wenn ein Mitglied, trotz Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung des Beitrages in Verzug ist und der Ausschluss angedroht wurde;

2.3.      wegen Verhaltens, dass den Zwecken des Vereines zuwiderläuft oder zur Schädigung des Vereinsansehens führen kann;

2.4.      wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung des Vereinsvermögens;

2.5.      wegen Missbrauchs des Vereins für Zwecke, die dem § 1 b) und § 1 c) dieser Satzung widersprechen, oder dem Versuch dazu.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

Sofern auf Ausschluss erkannt wird, ist dies dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Gegen den Ausschluss steht dem betreffenden Mitglied das Recht des Einspruchs zu.

Der Widerspruch ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Ausschlusses durch die betroffene Person zulässig.

Auf die Möglichkeit des Widerspruchs muss bei Bekanntgabe des Ausschlusses hingewiesen werden.

Der Widerspruch ist schriftlich per eingeschriebenen Brief oder persönliche Übergabe des Briefes an den Vorstand zu richten.

Die Nachweispflicht obliegt der betroffenen Person.

Erfolgt Widerspruch, so beschließen die Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung, mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden der Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss oder über den weiteren Verbleib des Mitglieds im Verein.

Während des Widerspruchs ruht die Mitgliedschaft.

Macht das Mitglied vom Recht des Widerspruchs keinen Gebrauch unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

Ausgeschlossene Mitglieder können frühestens nach 3 Jahren die erneute Aufnahme beantragen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Ansprüche des Mitglieds an den Verein; etwaige Verpflichtungen dem Verein gegenüber bleiben bestehen.

Diese Bestimmung gilt nicht bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod.

§4 Beitragspflicht

Der Vorstand hat die Befugnis, eine Aufnahmegebühr zu erheben.

Es wird ein Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft im Verein erhoben, der der Beitragsordnung zu entnehmen ist.

  1. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Beiträgen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mietgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Aufnahmegebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht, Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge zu zahlen, befreit.

§5 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Dortmund.

§6 Organe des Vereins

Die ständigen Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der erweiterte Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven und den Ehrenmitgliedern des Vereins.

Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet.

Antrags – und stimmberechtigt sind nur Mitglieder über 16 Jahre, die Ihren Jahresbeitrag gezahlt haben, sowie Ehrenmitglieder.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

Die Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Tagesordnung:

  1. Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung
  2. Tätigkeitsbericht des Vorstandes
  3. Bericht des Kassenprüfers
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl der turnusmäßig zu wählenden Vorstandsmitglieder und des Kassenwartes
  6. Festsetzung der Beiträge
  7. Verschiedenes

Jedes teilnahmeberechtigte Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung bis zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich mit Begründung an den Vorstand stellen.

Über die Aufnahme der Anträge in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, wenn nicht eine andere Art der Abstimmung beantragt wird.

Der Vorstand kann zur Mitgliederversammlung Gäste einladen. Diese haben weder Wort noch Stimme.

Zu einer (Personen-) Wahl ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Fanclubmitglieder erforderlich.

Vom Ablauf der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer oder bei dessen Abwesenheit durch einen vom Vorstand ernannter Vertreter ein Protokoll zu fertigen, welches von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

Außer der Jahreshauptversammlung findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt:

  1. a) auf Beschluss
  2. b) des Vorstandes,
  3. c) auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder.

Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mindestens 21 Tage vorher. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Schriftführer, sowie dem ersten Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden vorzulegen.

Rechtzeitig gestellte Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen, andere Anträge können durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden, soweit es sich nicht um Anträge zur Satzungsänderung handelt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht anders bestimmt ist.

Für einen Beschluss, welcher eine Satzungsänderung oder eine Änderung des Vereinszwecks beinhaltet, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

Sobald ein Mitglied eine geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung treten mit sofortiger Wirkung in Kraft, wenn nichts anderes bestimmt wird.

§8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  1. dem ersten und zweiten Vorsitzenden
  2. dem Schatzmeister
  3. dem ersten und zweiten Beisitzer
  4. dem Schriftführer

In den Vorstand kann jedes aktive Mitglied über 18 Jahre und jedes Ehrenmitglied gewählt werden.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

Der Vorstand tritt auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes zusammen.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Die Beschlüsse werden, wenn möglich in Übereinstimmung aller Beteiligten getroffen.

Ansonsten führt die einfache Stimmenmehrheit zur Beschlussfassung.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit, jene des zweiten Vorsitzenden.

Der erste Vorsitzende oder in seiner Vertretung der zweite Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen.

Die Mitgliederversammlung wählt den Schatzmeisters, sowie einen Kassenprüfer.

Der Vorstand wird ausschließlich bei Verhinderung des Schatzmeisters tätig.

Bei dauerhaftem, vorzeitigem Ausscheiden eines Schatzmeisters bestimmt der Vorstand bis zur nächsten Wahl dessen Nachfolger.

Das gleiche Verfahren gilt für das Amt des Kassenprüfers.

Die Kassengeschäfte des Vereines sind nach wirtschaftlichen und sparsamen Gesichtspunkten zu führen.

Der Schatzmeister ist für die Kassenführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.

Er hat der Jahreshauptversammlung und auf Verlangen dem Vorstand jederzeit Rechnung zu legen.

Eine Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt durch den gewählten Kassenprüfer.

Der Vorstand hat den Kassenprüfern alle hierzu benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Weitere unvorhergesehene Überprüfungen durch den Kassenprüfer sind möglich.

Jede Überprüfung ist durch den Kassenprüfer zu protokollieren.

Das jeweilige Protokoll wird auf der Mitgliederversammlung, nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Überprüfungen, dem Vorstand übergeben und von diesem zu den Vereinsunterlagen genommen.

Den Beisitzern obliegt die Teilnahme an der Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes in Abstimmung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern.

Der Schriftführer führt die Protokolle der Vorstandssitzungen und der

Mitgliederversammlungen und führt das Mitgliederverzeichnis.

Er tätigt nach Weisung des Vorstandes den Schriftverkehr und ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Schriftstücke verantwortlich.

Ein ehemaliger Erster Vorsitzender kann auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung  mit einfacher Mehrheit zum Ehrenpräsidenten ernannt werden.

Der Ehrenpräsident kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen, besitzt jedoch kein Weisungsrecht gegenüber Vorstand und Mitgliedern.

Der Ehrenpräsident hat Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen, soweit er ordentliches Mitglied des Vereins ist.

Die Ehrenpräsidentschaft erlischt mit Austritt aus dem Verein, auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit oder durch Tod.

Der Ehrenpräsident vertritt den Verein nicht nach außen, kann aber repräsentative Aufgaben im Auftrag des Vorstands übernehmen.

Die Ämter der Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Um eine gewisse Kontinuität des Vereinslebens zu gewährleisten, stehen in den geraden Jahren die Ämter des ersten Vorsitzenden, des 1. Beisitzers und des Schriftführers, in den ungeraden Jahren, die des zweiten Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des 2. Beisitzers zur Wahl.

Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Wiederwahl ist zulässig.

Steht nur ein Kandidat zur Verfügung kann offen abgestimmt werden.

Zur Wahl ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, eine Stichwahl statt.

Bei Stimmengleichheit muss erneut gewählt werden.

Scheiden aus dem Vorstand Vorstandsmitglieder aus, so dass die Anzahl von zwei Vorstandsmitgliedern nicht erreicht wird, treten die Mitglieder des erweiterten Vorstandes ein, und zwar in der Reihenfolge ihrer Tätigkeitszeit.

Sollten nach dieser Regelung nur noch zwei der satzungsgemäß gewählten Vorstandsmitglieder vorhanden sein, sind diese verpflichtet unverzüglich (spätestens innerhalb von 28 Tagen) eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Diese hat zum Zwecke den Vorstand satzungsgemäß neu zu besetzen oder, falls dies nicht möglich ist, die Auflösung des Vereins gemäß Satzung § 11 zu betreiben.

Ein Vorstandsamt endet mit der Neuwahl des Nachfolgers oder durch Rücktritt.

Der Rücktritt wird nur wirksam, wenn er gegenüber dem Restvorstand schriftlich per eingeschriebenen Brief oder persönlicher Übergabe des Briefes an den Restvorstand erklärt wird.

Jedes Vorstandsmitglied haftet dem Verein gegenüber bis zur ausdrücklichen Entlastung durch die Jahreshauptversammlung.

Das Ausscheiden aus dem Vorstand entbindet nicht von der Haftung gegenüber dem Fanclub.

Der Vorstand handelt nach einer Geschäftsordnung, die er sich auf seiner ersten, konstituierenden Sitzung gibt.

Diese Geschäftsordnung ist in schriftlicher Form zu den Vereinsunterlagen zu nehmen.

Die Vorstandssitzungen finden in offener Form statt.

Jedes Mitglied ist eingeladen aktiv – mit Rederecht, allerdings ohne Stimmrecht bei Abstimmungen – daran teilzunehmen.

§9 Erweiterter Vorstand

Zum erweiterten Vorstand gehören:

  1. Beauftragter für sogenannte soziale Netzwerke (Facebook etc.)
  2. Webmaster
  3. Beauftragter für Auswärtsfahrten
  4. Vereins-Sprecher
  5. Kartenbeauftragter
  6. Zeugwart / Beauftragter für Bestellungen beim BVB

1.

Der Beauftragte für sogenannte soziale Netzwerke (Facebook etc.) kümmert sich um alle Belange in dieser Richtung nach Maßgabe von Mitgliederversammlung und Vorstand.

2.

Dem Webmaster obliegt die gesamte Organisation zur Durchführung und Überwachung der Homepage und des Internetauftritts. Er wird vom Vorstand ernannt.

3.

Dem Beauftragten für Auswärtsfahrten obliegt nach Rücksprache mit dem Vorstand die gesamte Organisation zur Durchführung und Überwachung der selbst organisierten Auswärtsfahrten.

Er wird pro Auswärtsfahrt vom Vorstand ernannt.

4.

Der Vereins-Sprecher übernimmt die regelmäßigen und notwendigen Absprachen mit dem „BVB 09“, insbesondere der Fanbeauftragten und der Fanabteilung.

Er wird vom Vorstand ernannt und wird auf dessen Auftrag hin aktiv.

5.

Der Karten-Beauftragte wickelt in Absprache mit dem Vorstand und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung alle Fragen der Kartenbestellung, die Besorgung der Karten und die Verteilung an die Mitglieder ab.

Dabei ist er berechtigt einzelne Aufgaben zu delegieren. Die Verantwortung liegt bei ihm. Er wird vom Vorstand ernannt.

6.

Der Zeugwart kümmert sich um die Bestellung von Material (Zeug) welches für die Durchführung der Satzungszwecke angeschafft werden soll.

Er wird vom Vorstand ernannt. Als Beauftragte für Bestellungen beim BVB kümmert er sich beispielsweise um die 3x im Jahr genannten Sammelbestellungen beim BVB (März, August, November).

Die Ämter der Erweiterten Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich.

Mindestens zwei Mitglieder des erweiterten Vortandes dürfen nicht im Vorstand sein (1. oder 2. Vorsitzender, Schatzmeister, 1. oder 2.Beisitzer, Schriftführer)

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sollen möglichst an allen Vorstandssitzungen teilnehmen.

§10 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die den Mitgliedern bei Vereinsveranstaltungen, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins erleiden.

Bei Beschädigungen oder ähnlichem durch Mitglieder haftet jeder selbst.  Bei Beschädigungen oder ähnlichem durch minderjährige Mitglieder haften die gesetzlichen Vertreter.

§11 Auflösung des Fanclubs

Zur Auflösung des Fanclubs muss eigens zu diesem Zweck eine Mitgliederversammlung einberufen werden.

Diese Mitgliederversammlung muss die Auflösung des Vereines mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller anwesenden Mitglieder beschließen.

Bei einer Auflösung des Vereines wird das Vermögen des Vereines der steuerbegünstigten BVB-Stiftung „leuchte auf“ übertragen.

BVB-Stiftung „leuchte auf“

Rheinlanddamm 207-209

44137 Dortmund

§12 Schiedsperson

Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten der Mitglieder untereinander,

die sich unmittelbar aus dem Vereinsleben ergeben oder auf den Verein Bezug haben und die etwaige Konfliktparteien nicht unter sich beilegen können,

sind mithilfe einer von allen Konfliktbeteiligten gewünschten Schiedsperson aus dem Kreise des Vorstands oder

des erweiterten Vorstandes oder eines auf einer Vorstandssitzung zu ernennenden Mitglieds zu regeln.

Diese unterstützt die Beteiligten, gemäß der Satzungszwecke in der gütlichen Beilegung des Streitfalles.

§13 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Gründung des Vereines in Kraft. Dortmund am 12.7.2014 (mit Änderungen gemäß außerordentlicher Mitgliederversammlung vom 06.Dezember 2014)